AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN (AGB)

1 ALLGEMEINES

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge
über Grafikdesign-Leistungen ausschließlich zwischen dem Grafikdesigner und dem Auftraggeber.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier
aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
enthalten.

1.2 Die hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn der
Grafikdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten
Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag
vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach
ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Grafikdesigners gültig.

2 VERTRAGSGEGENSTAND, URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

2.1 Jeder dem Grafikdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die
Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die
Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des
Grafikdesigners ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die
Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit
oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Grafikdesigners. Entsprechende Recherchen
liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die
Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die
erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall
nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die
urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den
Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des
Grafikdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an
Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den Grafikdesigner, eine
Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der
ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.4 Der Grafikdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck
erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils
nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte
an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf
den Auftraggeber über.

2.6 Der Grafikdesigner ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Grafikdesigner, eine
Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der
ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.7 Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter haben
keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten
Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung
über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist
nicht gestattet und berechtigt den Grafikdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von
100 Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der
ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

3 VERGÜTUNG

3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von
Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.

3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder
Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der
Grafikdesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME, VERZUG

4.1 Die Vergütung ist zu 50 Prozent der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und
zu 50 Prozent bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist sofort ohne Abzug zahlbar.
Erfordert der Auftrag vom Grafikdesigner finanzielle Vorleistungen, so sind
Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert
werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Grafikdesigner Verzugszinsen in Höhe von acht
Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a.
verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt
vorbehalten.

5 SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

5.1 Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten zwei Korrektur-
/Änderungsschleifen. Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen
wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder
Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

5.2 Der Grafikdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber
berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und
für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
dem Grafikdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
des Grafikdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den
Grafikdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die
sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien,
für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz
und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu
unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber
zu erstatten.

6 EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND DATEN

6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch das Eigentum übertragen.

6.2 Die Originale sind dem Grafikdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei
Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur
Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben
im Eigentum des Grafikdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an
den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so
ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.4 Hat der Grafikdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Grafikdesigners geändert
werden.

6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt
auf Gefahr und für Rechnung des Auftragvgebers.
7 KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGEXEMPLARE UND
EIGENWERBUNG
7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Grafikdesigner Korrekturmuster
vorzulegen.

7.2 Die Produktionsüberwachung durch den Grafikdesigner erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der
Grafikdesigner berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Grafikdesigner
unentgeltlich zehn einwandfreie Belegexemplare. Der Grafikdesigner ist berechtigt,
diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum
Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf
das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

8 HAFTUNG

8.1 Der Grafikdesigner haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihm überlassenen
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit; für solche Schäden haftet der Grafikdesigner auch bei leichter
Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht
verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte
erteilt werden, übernimmt der Grafikdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei
Haftung. Der Grafikdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber
übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige
Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder
Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Grafikdesigners.

8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung des Werks schriftlich beim Grafikdesigner geltend zu machen. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

8.6 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt
der Grafikdesigner keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website.
Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann er im Falle eines Datenverlustes
ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand
abrechnen.

8.7 Bei Fotoshootings geht der Grafikdesigner davon aus, dass fotografierte
Personen deren Rechte am Bild an den Auftraggeber übertragen haben. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich
unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der
Auftraggeber.

9 GESTALTUNGSFREIHEIT, DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGS UND VORLAGEN

9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber
während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten
Mehrkosten zu tragen.

9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, so kann der Grafikdesigner eine angemessene Erhöhung der
Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch
Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Grafikdesigner
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht
zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Grafikdesigner von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.


10 VERTRAGSAUFLÖSUNG

10.1 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der
Grafikdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen
oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§
649 BGB). Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung
erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: bei Kündigung vor
Arbeitsbeginn 10 Prozent der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind
abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der
Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der
Sitz des Grafikdesigners.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 12/2019